Große Territorialstaaten organisieren sich häufig föderal. Die „scheinföderale“ Tradition der Ud SSR bot der Russischen Föderation allerdings keine guten Startbedingungen. Ihre Entwicklung vor und nach 1993 führte zu einem Nebeneinander sich widersprechender Bestimmungen auf zentraler Ebene und in den sog. Föderationssubjekten (Gliedstaaten). Rechtsnormen reflektieren in der Russischen Föderation noch häufiger als in anderen Staaten aktuelle Machtkonstellationen und sind unbeständig. Darüber hinaus führt die teilweise Selbständigkeit der Föderationssubjekte in der Rechtswirklichkeit angesichts autoritärer Regionalregime zu einer Verstärkung von Rechtsunsicherheit. Auch die jüngste Stärkung zentripetaler Tendenzen hatte nicht mehr, sondern eher weniger Rechtsstaatlichkeit zur Folge.Insofern als Verfassungswirklichkeit nur anhand informaler Prozesse dargestellt werden kann, entwickelt diese Studie eine „Theorie des Informalen“. Darauf aufbauend werden der verfassungsrechtliche föderale Aufbau, die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die föderalen Institutionen und der Beitrag der föderalen Gliedstaaten zum Gesetzgebungsprozess sowohl mit traditionellen juristischen Methoden als auch auf informale Prozesse hin untersucht. Nach einer Betrachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu föderalen Fragen wird das spezifische Verhältnis zweier Subjekte, der Republik Tatarstan und des Sverdlovsker Gebiets, zum Moskauer Zentrum analysiert. Beide Regionen ringen um die Stärkung föderaler Tendenzen, und es werden ihre Erfolge kurz bilanziert. Die Arbeit wirft über eine rechtliche Untersuchung hinaus Licht auf die politische und gesellschaftliche Wirklichkeit des russischen Föderalismus.
About the author
Die Autorin:Dr. Anna Dost studierte Rechtswissenschaft in Berlin und Paris II/Panthéon-Assas. Sie promovierte unter anderem als DAAD-Stipendiatin an der Humboldt-Universität zu Berlin und war Mitglied des Graduiertenkollegs „Verfassung jenseits des Staates“. Dost arbeitet heute als Rechtsanwältin in Berlin.Der Vorwortautor:Dr. Alexander Blankenagel ist Professor für Öffentliches Recht, Russisches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin.