Das Handbuch erörtert die Verständigungsvorschriften in Abhängigkeit zum Verfahrensstand für die Hauptakteure der am Strafverfahren beteiligten Personen. Muster von Schriftsätzen, Protokollen und Formulierungsvorschlägen für eine Verständigung im Urteil sollen der Praxis als Wegweisungen dienen, eine rechtmäßige Verständigung treffen zu können. Während in der Praxis der Deal oder die Absprache schon immer zum Tagesgeschäft gehörten, wurde die Strafrechtswissenschaft erst in der Mitte der 1980er Jahre darauf wirklich aufmerksam (gemacht). Erst in den letzten beiden Jahrzehnten fand eine wissenschaftliche Durchdringung der Materie statt. Die Praxis konnte sich den Systemwidersprüchen auch nicht länger verschließen und reagierte zunächst mit Hinweisen, später mit klaren Leitlinien und schließlich mit einem Ruf an den Gesetzgeber, die Verständigungspraxis in Normen zu gießen, um eine Kontrollierbarkeit herzustellen. Aber auch ein Gesetz hat an der Verständigungspraxis nicht viel ändern können, was auch mit der Regelungsdichte und Aufwendigkeit der Einhaltung der Verständigungsvorschriften begründet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu den Verständigungsvorschriften Sanktionsmechanismen entwickelt, die in der Praxis mit Verwunderung zur Kenntnis genommen wurden. Heute lässt sich ein Zustand konstatieren, der von Ratlosigkeit, Resignation und Verwirrung gekennzeichnet ist.
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Arndt Sinn, Vom Deal zur Verständigung.- Folker Bittmann, Die Verständigung im Ermittlungsverfahren.- Angelika Walther, Die Verständigung in Strafsachen nach Eröffnung des Hauptverfahrens.- Marc Wenske, Die Verständigung in Strafsachen und die Rechtsmittel der Strafprozessordnung.- Christian Schößling, Verständigung aus Sicht der Verteidigung.- Folker Bittmann/Christian Schößling/Arndt Sinn/Angelika Walther/Marc Wenske, Formulierungsvorschläge.
عن المؤلف
Arndt Sinn ist Professor an der Universität Osnabrück.
Christian Schößling ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht.