Die Autorin geht der Frage nach, welche Tatbestände des Umweltstrafrechts Sonderdelikte darstellen, bei welchen Tatbeständen also nur ein begrenzter Personenkreis als tauglicher Täter in Betracht kommt. Anknüpfungspunkte für mögliche Sonderpflichten bieten sich dort, wo der Betrieb einer Anlage oder die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorausgesetzt wird. Die Tragweite der Einordnung einer Straftat als Sonderdelikt zeigt sich vor allem dann, wenn Straftaten aus Unternehmen heraus begangen werden: Ist nur das Unternehmen als solches sonderpflichtig, nicht aber die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen, wird deren Strafbarkeit erst mithilfe der Merkmalsüberwälzung nach § 14 St GB ermöglicht.
Über den Autor
Dr. Julia A. Martin, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), war von 2001 bis 2005 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück tätig. Seit 2005 ist sie Referendarin im Bezirk des OLG Oldenburg.