Das österreichische Recht sieht für die Bürgschaftserklärung ausdrücklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor (§ 1346 Abs 2 ABGB). Für ähnliche Sicherungsgeschäfte wie Schuldbeitritt, Garantie, Schuldeintritt, Erfüllungsübernahme und Drittpfandbestellung wird keine entsprechende Regelung getroffen. Es stellt sich die Frage nach der analogen Anwendung der Bürgschaftsform auf diese Rechtsgeschäfte. Diesem Thema widmet sich die gegenständliche Untersuchung. Während Schuldbeitritt und Garantie nach h A der Schriftform per analogiam bedürfen, wurden die restlichen Sicherungsgeschäfte in der bisherigen Diskussion weniger behandelt. Für diese ist eine Analogie abzulehnen, da der Gutsteher – aus unterschiedlichen Gründen – keiner Warnung bedarf. Neben der analogen Anwendung der Bürgschaftsform wird auch die Anwendung der Schenkungsform auf Schuldeintritt und Erfüllungsübernahme diskutiert.
Über den Autor
Mag. Tobias Kunz, BA ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Er studierte Rechtswissenschaften und Politikwissenschaft in Salzburg. Währenddessen war er als Studienassistent am Fachbereich Privatrecht tätig. Aufgrund seines besonderen Interesses spezialisierte er sich auf die Rechtsgebiete Zivil- und Zivilverfahrensrecht.