Die Frage der strafrechtlichen Haftung transnationaler Wirtschaftsunternehmen für völkerrechtliche Verbrechen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nach begrifflichen Vorbemerkungen werden zunächst die Formen der Unternehmensbeteiligung an solchen Verbrechen sowie die Praxis seit Nürnberg dargestellt. Dieser lässt sich eine Tendenz zur Unternehmungshaftung entnehmen. Aus diesem Grund und weil Unternehmen letztlich durch ihre Mitarbeiter handeln, kann die Haftung nicht rein kollektiv – im Sinne eines reinen Organisationsmodells –, sondern nur auf der Grundlage des Zurechnungsmodells überzeugend begründet werden, und zwar als derivative, auf Aufsichts- bzw. Organisationsverschulden beruhende Unternehmenshaftung. Der individualstrafrechtliche Ansatz des Zurechnungsmodells verweist auf die bekannten Formen strafbarer Beteiligung, wobei insbesondere eine Beihilfehaftung in Betracht kommt. Alles in allem wird jedoch vor zu hohen Erwartungen an eine (völker)strafrechtliche Unternehmenshaftung gewarnt. Das Strafrecht kann auch hier nur als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes (beschränkte) präventive Wirkungen entfalten.
Tabla de materias
I. Begriffliche Vorbemerkungen
II. Beteiligung von Unternehmen an völkerstrafrechtlichem Unrecht aus rechtstatsächlicher Sicht
III. Völkerstrafrechtliche Praxis
Nürnberg – Aktuelle Praxis
IV. Haftungsfragen
Vorfrage: Fokus auf das Unternehmen als solches (»corporate approach«) – Organisations- vs. Zurechnungsmodell
V. Formen strafbarer Beteiligung
Täterschaftliche Haftung – Strafbare Beihilfe versus »neutrale« Handlungen
Fazit
Literatur- und Sachwortverzeichnis