Die Steigerung menschlicher Fähigkeiten hat die Menschheit schon seit jeher beschäftigt. Die heute noch strittige Debatte befasst sich in erster Linie mit dem vielfältigen Bereich nicht indizierter ärztlicher Maßnahmen zur Steigerung der menschlichen Leistungsfähigkeit, Verschönerung, Verbesserung und Selbststilisierung, einem Bereich, der in der einschlägigen Literatur umfassend mit „Enhancement’ bezeichnet wird.
Die rechtswissenschaftliche Debatte zur „wunscherfüllenden Medizin’ oder „Wunschmedizin’ steht erst ganz am Anfang. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat sich dieser Thematik angenommen und Empfehlungen zum rechtlichen Umgang mit dem Enhancement erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten für den Bereich der Wunschmedizin sind zu definieren. Zudem müssen die Eingriffe der wunscherfüllenden Medizin berufsrechtlich, zivilrechtlich und sozialrechtlich bestimmt und bewertet werden.
Table des matières
M#x00F6;glichkeiten und rechtliche Beurteilungder der Verbesserung des Menschen #x2013; Ein #x00DC;berblick.- Sch#x00F6;nheit um jeden Preis #x2013; #x201E;#x00E4;sthetisch Chirurgische Eingriffe#x201C;.- Ästhetische Dermatologie.- Reproduktionsmedizin: „De Finibus“.- Die Wirkung von Psychopharmaka bei Gesunden.- Pharmakologisches Enhancement – Eine Einführung in nichtmedizinische Anwendungen von Arzneimitteln zu Verbesserungszwecken.- Pharmakologische und gentechnische Leistungssteigerung im Sport.- Neuro-Enhancement unter besonderer Berücksichtigung neurobionischer Maßnahmen.- Salus aut/et voluntas aegroti suprema lex –Verfassungsrechtliche Grenzen des Selbstbestimmungsrechts.- Haftung für den Erfolgseintritt? –Die garantierte ärztliche Leistung.- Ist die Verbesserung des Menschen rechtsmissbr#x00E4;uchlich?.- Der Arzt zwischen Heilen und Gewerbe #x2013; Zur Anwendbarkeit des #x00E4;rztlichen Berufsrechts.- Eigenverantwortung der Patienten/Kunden Wohin f#x00FC;hrt der Rechtsgedanke des § 52 Abs. 2 SGB V?.- Einbecker Empfehlungen der DGMR zu Rechtsfragen der wunscherfüllenden Medizin.