Jadual kandungan
Frontmatter — Vorwort zur vierten Auflage — Inhalts-Uebersicht — Abkürzungen. — Einleitung. — Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke. Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten — Erster Abschnitt Bon dem Erwerb des Eigenthums an Grundstücken. — Zweiter Abschnitt. Bon den dinglichen Rechten an Grundstücken — Dritter Abschnitt. Bon dem Recht der Hypothek und der Grundschuld — Vierter Abschnitt. Von dem Bergwerkseigenthum und den selbstständige» Gerechtigkeiten — Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen — Grundbuch-Ordnung. (Gesetz-Sammlung 1872 S. 446 ff.) — Erfter Abschnitt. Bon der Form und Einrichtung der Grundbücher — Zweiter Abschnitt. Von den Grundbuchämtern — Dritter Abschnitt. Von dem Verfahren in Grundbuchsachen — Vierter Abschnitt. Bon der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch — Fünfter Abschnitt. Bon der Wiederherstellung zerstörter, sowie von Anlegung neuer Grundbücher — Sechster Abschnitt. Von den Kosten — Siebenter Abschnitt. Schlutzbeftimmung — Kosten-Tarif für Grundbuchsachen und Instruktion des Justiz-Ministers vom 3. Juli 1872 — Kosten-Tabellen. — Beilagen zur Grundbuch-Ordnung — 1. Allgemeine Verfügung vom 3. September 1872 zur Ausführung der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872. (I M.Bl. 6. 178.) — 2.Allgemeine Verfügung vom 18. November 1876, betreffend die Burückführung des Grundbuchs auf die Steuerbücher) (J.M.Bl. ©. 222.) — 3.Allgemeine Verfügung vom 6. Juni 1877, betreffend die Erhaltung der Ueberriustimmung zwichen den Grund-buchern unde den Steuerkataftereu) — 4. Allgemeine Verfügung vom 11. Oktober 1877 — 5.Allgemeine Verfügung vom 14. November 1872 — 6. Allgemeine Verfügung vom 14. Oktober 1874 — Gesetz über die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. Vom 5. Mai 1872. (Gesetz-Sammlung 1872 Seite 608.) — Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen. Vom 5. Mai 1872. (Gesetz-Sammlung 1872 Seite 609 ff.) — Anweisung vom 19. September 1872 zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewiffen bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen — Nachträge und Berichtigungen. — Sachregister.