Inhoudsopgave
I-IV — Vorwort zur 2. Auflage — § 311 c. Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage — § 311 d. Freisetzen ionisierender Strahlen — ACHTUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT. Straftaten gegen die Umwelt. Vorbemerkungen zum Achtundzwanzigsten Abschnitt — Vor § 324 — § 324. Gewässerverunreinigung — § 324 a. Bodenverunreinigung — § 325. Luftverunreinigung — § 325 a. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen — § 326. Umweltgefährdende Abfallbeseitigung — § 327. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen — § 328. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern — § 329. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete — § 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat — § 330 a. Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften — § 330 b. Tätige Reue — § 330 c. Einziehung — § 330 d. Begriffsbestimmungen — Stichwortregister