Da sowohl mehr als die Hälfte des gesamtdeutschen F&E-Zuwachses seit 2005 auf den Automobilbau entfällt und im Umkehrschluss jeder zweite Euro an dessen Umsatz mit Produktneuheiten erzielt wird, kann man behaupten, dass die deutsche Automobilindustrie unmittelbar und untrennbar mit dem Bereich von F&E symbiotisch verbunden ist und vice versa. Entgegen ihres eigenen Selbstverständnisses stellten die Premiumhersteller die sog. Nachhaltigkeit ihrer Produkte und jene der F&E-Bereiche allerdings in der Vergangenheit offenbar hinten an. Die Vernachlässigung sowohl der technologischen Zeitenwende im Verkehrsbereich, als auch der Diversifikation des F&E-Systems auf weitere, nicht dem konventionellen Automobilbau zugehörige Branchen, hat zur Verschlechterung der internationalen (F&E-)Wettbewerbsfähigkeit und einem daraus resultierenden ausgeprägten Nachholbedarf geführt. Nicht nur das F&E-System, sondern auch die Rechnungslegungswerke befinden sich im Umschwung. Nachdem sich bereits 2002 das FASB mit dem amerikanischen US-GAAP-System und das IASB mit den IFRS auf eine Annäherung geeinigt hatten, verschloss sich auch die deutsche Bundesregierung dieser Harmonisierung nicht und zollte mit dem Gesetzentwurf des Bil Mo G dem international höheren Stellenwert der Informationsorientierung ihren Tribut. Zur Stärkung des Informationsniveaus und aufgrund der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben wurde das in § 248 Abs. 2 HGB a.F. kodifizierte Aktivierungsverbot von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens aufgehoben, deren Werthaltigkeit das HGB bislang leugnete. Um Gläubiger nach wie vor in ausreichendem Maße zu schützen, wurde dem nun gem. § 248 Abs. 2 S. 1 HGB n.F. geltenden Aktivierungswahlrecht dieser „Werttreiber“ eine sog. Ausschüttungssperre zur Seite gestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die in IAS 38 kodifizierte formelle Aktivierungspflicht von Entwicklungskosten realiter einem faktischen Wahlrecht entspricht, ergibt sich in etwa eine Übereinstimmung bzgl. des Wahlrechts nach HGB n.F. Anhand der evtl. unterschiedlichen bilanziellen Behandlung von F&E der Untersuchungsgruppe, namentlich der deutschen Premium-Automobilhersteller Audi, BMW und Daimler, gilt es somit zu verifizieren, ob die (Nicht-)Aktivierung von F&E-Aufwendungen nicht nur branchenabhängig, sondern sogar branchenintern differieren kann.
Sobre o autor
Michael Sailer, B. Sc., wurde 1983 in Memmingen geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei entschied sich der Autor, seine fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft durch ein Studium weiter auszubauen. Das Bachelorstudium der Betriebswirtschaft an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt mit den Schwerpunkten Bilanzierung und Rechnungswesen schloss er im Jahre 2010 erfolgreich ab. Aufgrund des jüngst in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und den damit verbundenen Gesetzesänderungen, u. a. die rechnungslegerische Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten, und seines persönlichen Interesses hinsichtlich der Automobilindustrie, entstand die Idee, sich eines diese Bereiche verbindenden Themas anzunehmen. Dieser Gedanke nahm letztendlich in der vorliegenden Studie Gestalt an.