Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura – Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12, 00, Universität Regensburg (Faculty of Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist ein wesentlicher Grundsatz des Akt G. Dieser Schutzgedanke trägt der Tatsache Rechnung, dass das Grundkapital der AG die Legitimation für die Haftungsbeschränkung der Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Akt G bildet. Es dient somit als Garantiekapital und bildet für die Gläubiger Kreditgrundlage sowie Haftungsstock.
Die Umsetzung des Kapitalschutzes im Aktienrecht erfolgt zum einen durch ver-schuldensunabhängige Normen, wie z.B. §§ 57, 62 Akt G und zum anderen durch verschuldensabhängige Normen wie § 93 Akt G, der die Vorstandshaftung regelt.
Aufgrund des hohen Stellenwerts des Kapitalschutzes hat der Gesetzgeber für Ver-stöße gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung in § 93 Abs. 3 Akt G neun sog. „Todsünden“ als Sondertatbestände normiert, in denen Vorstandsmitglieder „na-mentlich“ auf Ersatz haften.
In der vorliegenden Arbeit soll die systematische Einordnung des § 93 Abs. 3 Akt G in das allgemeine System der Vorstandshaftung untersucht werden, wobei insbesondere auf dessen Rechtsnatur eingegangen wird.
Zunächst ist dabei zu klären, ob § 93 Abs. 3 Akt G als eigene Anspruchsgrundlage qualifiziert werden kann. In einem weiteren Schritt wird analysiert, inwieweit es sich dabei um einen modifizierten Schadensersatzanspruch oder um einen Folgen-beseitigungsanspruch sui generis handelt. Anschließend wird diskutiert, wie ein Schaden zu behandeln ist, der über die in § 93 Abs. 3 Akt G abgeflosse-nen/vorenthaltenen Beträge hinausgeht. Zum Schluss wird die Bedeutung des § 93 Abs. 3 Akt G in der Praxis beleuchtet.
Om författaren
Alexander Herzog is a law student at the University of Regensburg, specializing in Corporate Law, M&A and Private Equity.