Obwohl Martin Knutzen (1713-1751) zu seinen Lebzeiten ein gefeierter Denker war, ist sein Ansehen inzwischen verblasst und sein Werk, das Pietismus und Wolffianismus zu verbinden suchte, nur mehr Spezialisten bekannt.
Dies verwundert umso mehr, als seine Schüler Immanuel Kant und Johann Georg Hamann ihn als bedeutende Persönlichkeit rühmten.
Dem vielfach geäußerten Wunsch der Kant-Forschung, Knutzens Hauptwerk ’Philosophischer Beweis von der Wahrheit der christlichen Religion’ (1740),
das eine der ersten Streitschriften gegen den englischen Deismus in deutscher Sprache darstellt, wieder einem breiten Leserkreis zugänglich zu machen, kommt die vorliegende kommentierte Ausgabe nun endlich nach.
Ulrich L. Lehner, Studium der Theologie und Philosophie an den Universitäten Regensburg, München und Notre Dame (USA).
Theologische Promotion 2005 mit der Arbeit ’Kant und die Vorsehung. Der Einfluß der deutschsprachigen Schulphilosophie und -theologie auf die Providenzkonzeption Immanuel Kants’.
Assistent am Lehrstuhl für Fundamentaltheologie der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.
2005 Ruf auf eine Professur für Kirchen- und Theologiegeschichte der Neuzeit an der Marquette University in Milwaukee, WI (USA).
Rezension in: ’Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie’ 53 (2006).
Rezension in: JOURNAL of Ecclesiastical History, Vol. 57, No. 4, October 2006. p.790/791.
Rezension in: Theologie und Philosophie 81 (2006):585-587 [Giovanni Sala] 53 (2006).
Rezension in: Theologische Revue 2007 Jahrgang 103: Seite 518 [Aloysius Winter].
Innehållsförteckning
Inhaltsverzeichnis
Einleitung des Herausgebers (I-XLII)
Summarischer Innhalt der ganzen Abhandelung
I. Abtheilung. Darinn die Gründe des Beweises enthalten, welche sind:
I. Erklärungen
Was die christliche Religion sey § 1.2.
Was ein Beweis der christlichen Religion auf sich habe. § 3.
II. Grundsätze
Aus der natürlichen Theologie:
Von GOTT und deßen Oberherrschaft über die Menschen. § 4.5.
Aus der Sittenlehre:
Erste Grundregel der menschlichen Handlungen. § 6.7.
Zweyte Grundregel der menschlichen Handlungen. § 8.9.
Inhalt des ganzen Naturgesetzes oder göttlichen Willens vom Verhalten der Menschen. § 10.
II. Abtheilung. Von der Nothwendigkeit einer göttlichen Offenbarung und geoffenbarten Religion überhaupt.
Der Mensch ist auf das höchste zum Gehorsam gegen GOTT verpflichtet. § 12.
Alle Menschen haben sich des Ungehorsams gegen GOTT schuldig gemachet.§ 13. 14.
Wie groß dieses Verbrechen sey. § 15. 16.
GOTT kann vermöge seiner Eigenschaften nicht anders, als dieses Verbrechen mit den heftigsten Strafen beahnden. § 17. 18.
Ein jeder Mensch hat also auch nach dem Tode in seinem natürlichen Zustande selbige zu befürchten. § 19. 20.
GOTT kann vermöge seiner Eigenschaften diese Strafe nicht erlassen, noch begnadigen, wo nicht der doppelte Zweck der göttlichen Strafen durch das Begnadigungsmittel und die Ordnung der Begnadigung zugleich erhalten wird. Was der Endzweck der göttlichen Strafen sey 1) in Absicht auf Gott, die Offenbarung seiner Heiligkeit und in seiner übrigen Gemeinschaft. 2) In Absicht auf die Creaturen, die Beförderung ihres Gehorsams gegen GOTT d.i. ihre wahre Glückseligkeit, dahin die Befehle Gottes abzielen. § 21. 22.
Die Nothwendigkeit eines solchen Begnadigungsmittels. § 23.
Die Vernunft kann dergleichen Begnadigungsmittel nicht erfinden oder ausdenken. § 24. 25.
Was eine besondere göttliche Offenbarung sey. § 26. 27.
Eine besondere göttliche Offenbarung ist sowohl möglich, als auch bedingter Weise nothwendig. § 28. 29.
Daß eine göttliche Offenbarung wahrscheinlich zu vermuthen sey.
III. Abteilung. Von denen Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung, woraus der Ungrund aller übrigen Religionen außer der christlichen erwiesen wird.
Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung. 1) Die Entdeckung eines GOTT anständigen Begnadigungsmittels und einer Ordnung von gleicher Art. 2) Die Bestätigung derselben durch ein unwidersprechliches Wunder. § 30. 31.
Die Heydnischen Oracula und die darauf gegründete Religion haben nicht die Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung. § 32. 33.
Auch nicht die Mohammedanische oder Türkische. § 34. 35.
Die heutige jüdische Religion ist auch nicht die wahre Religion. § 36. 37.
Es muß demnach entweder keine wahre geoffenbarte göttliche Religiion in der Welt seyn, oder es ist die Christliche. § 38.
Daß diese es würklich sey, wird im folgenden erwiesen.
IV. Abteilung. Darinn der Hauptinnhalt der christlichen Religion in einigen Grundsätzen vorgestellet wird.
Erster Grundsatz: Von der Hauptabsicht der christlichen Religion. § 39.
Zweiter Grundsatz: Von dem Geheimniß der heiligen Dreifaltigkeit. § 40. 41.
Dritter Grundsatz: Von dem Begnadigungsmittel der christlichen Religion, oder dem Versöhnungstode des göttlichen Mittlers. § 42. 43.
Vierter Grundsatz: Von der Begnadigungsordnung der christlichen Religion, der Buße und des Glaubens. § 44. 45.
V. Abteilung. Darinn die Gewißheit der christlichen Religion aus dem innern oder ersten Kennzeichen der göttlichen Offenbarung, oder der erste Theil des eigentlichen Beweises von der Wahrheit der christlichen Religion vorgestellet wird.
Das christliche Begnadigungsmittel stimmet mit dem doppelten Zweck der göttlichen Strafen überein. § 46. 47.
Verherrlichet auch außer der göttlichen Heiligkeit, mehr die göttlichen übrigen Eigenschaften, als die strenge Vollziehung der Strafen an denen Verbrechern selbst. § 48. 49.
Die göttliche Begnadigungsordnung ist gleichfals den göttlichen Endzwecken gemäß, und gereichet ungemein zur Verherrligung des Allerhöchsten. § 50.
Die Vernunftmäßigkeit der göttlichen Begnadigungsordnung, besonders durch den göttlichen Glauben, wird ferner erwogen, wobey zugleich einige Einwürfe der Deisten beantwortet werden. § 51.
Die christliche Religion hat also das erste Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung. § 52. 53.
VI. Abteilung. Darinn, als in dem andern Theil des eigentlichen Beweises der Wahrheit der christlichen Religion, dieselbe aus dem zweyten Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung erwiesen, oder aus der Gewißheit der Geschichte der Auferstehung JESU vom Tode, als eines großen Wunders, wodurch seine Lehre bestätiget worden, dargethan wird.
Erstes Hauptstück. In welchem die Gründe enthalten, aus denen die Gewißheit einer Geschichte zu beurtheilen.
Was eine gewiße Geschichte sey. § 54. 55.
Erster Grund der Gewißheit eienr Geschichte vortheilhaftes Zeugniß der Feinde. § 56. 57.
Zweyter Grund: die höchste Glaubwürdigkeit der Zeugen, die weder betrogen worden, noch andere betrügen wollen. § 58 59.
Zweytes Hauptstück. In welchem die Geschichte der Zeugen erwiesen oder unwidersprechlich dargethan wird, daß die Apostel die Auferstehung standhaft bis in den Tod bezeuget.
Die Gewißheit einiger allgemeinen Umstände der Geschichte Jesu, z. E. daß er zu Tiberii Zeiten gelebet, gelitten, getödtet sey u.s.w. wird erwiesen. § 60. 61.
Die christliche Religion hat sich nach Christi Tode schnell ausgebreitet und die ersten Christen haben um der Lehre Jesu willen die größte Marter standhaftig erduldet. § 62. 63.
Daß die ersten Jünger die Lebensbescheibung Jesu und seiner Jünger, so in denen vier Evangelisten und der Apostelgeschichte enthalten, zu ihren Glaubensbüchern gezehlet und vor wahr angenommen. § 64.
Die Apostel haben die Auferstehung Jesu vom Tode öffentlich bezeuget und Verfolgung, Marter und Tod darüber standhaftig erduldet. § 66. 67.
Drittes Hauptstück. Darinn die Gewißheit der Geschichte Jesu vom Tode selbst, aus der höchsten Glaubwürdigkeit des apostolischen Zeugnisses erwiesen wird.
Die Apostel haben nicht den Willen gehabt, andere durch ihr Zeugniß von der Auferweckung Jesu zu betrügen. § 68. 69.
Die Apostel haben auch die vollkommenste gewißheit von der Wahrheit der Auferstehung Jesu haben können und eine vollkommene Einsicht in die Sache gehabt, davon sie zeugen. § 70. 71.
Die Auferstehung Jesu vom Tode ist demnach eine gewisse Geschichte. § 72. 73.
Viertes Hauptstück. Darinnen bewiesen wird, daß die christliche Religion das zweyte Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung habe, weil die Auferstehung Jesu ein göttliches Wunder ist, und besonders zur Bestätigung der christlichen Religion geschehen.
Daß die Auferstehung Jesu ein göttliches Wunder sey, § 74. 75.
Daß sie zur Bestätigung der Lehre Jesu geschehen, und daß also die christliche Religion das zweyte Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung habe. § 76. 77.
Beschluß.
Darinn die Göttlichkeit und Gewißheit der christlichen Religion aus dem doppelten schon erwiesenen Kennzeichen einer göttlichen Offenbarung dargethan wird.
Daß die christliche Religion einen göttlichen Ursprung habe und ungezweifelt gewiß sey. § 78.
Was unsere Pflicht sey bey Erwegung dieser Beweisgründe und wie die höhere und göttliche Gewißheit zu erlangen. § 79.