Carl Schmitts Dissertation erschien im Jahr 1910 in erster Auflage. Der später so einflussreiche staatstheoretische Denker hat am Anfang seiner akademischen Karriere mit einer Arbeit aus dem Strafrecht promoviert. Dabei geht er sein Thema als dezidierter Positivist an; er wendet sich bei der terminologischen Klärung des geltenden Rechts gegen alle philosophischen Ambitionen und kriminalpsychologischen Erwägungen. Für die Strafrechtsdogmatik ist nicht der umfassende Begriff der Schuldarten, sondern der Begriff Schuld zentral. Dessen Bedeutung soll ohne den materialen Inhalt des Begriffs in rein formalem Sinn bestimmt werden. Schmitts Hauptthese ist, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit keine Schuldarten sein können, sondern lediglich Schuldindiz sind. Er wendet sich damit gegen die Ansicht, die das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als Strafbarkeitsvoraussetzung fordert.
In der zweiten Auflage sind formale Korrekturen aus dem Handexemplar des Autors berücksichtigt und zusätzlich weitere strafrechtliche und frühe rechtsphilosophische Beiträge von Carl Schmitt aufgenommen.
สารบัญ
Über Schuld und Schuldarten
I. Die Definition der Strafschuld: Zur Methode – Die Nominaldefinition des Wortes »Schuld« – Schuld: ein einzelner Vorgang des Innenlebens. Schuld: ein Moment der Einzeltat – Schuld: die den Zwecken des Rechtes nicht entsprechende Zwecksetzung – Das Bewußtsein einer rechtlichen oder sittlichen Unerlaubtheit
II. Über das logische Verhältnis des Begriffes: Schuld zu den Begriffen Vorsatz und Fahrlässigkeit: Der Vorsatz als indifferenter Begriff – Der Vorsatz als böser Vorsatz
Weitere strafrechtliche und frühe rechtsphilosophische Beiträge
Über die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des kunstgerechten operativen Eingriffs (1911)
Die Einwirkungen des Kriegszustands auf das ordentliche strafprozessuale Verfahren (1916)
Schopenhauers Rechtsphilosophie außerhalb seines philosophischen Systems (1913)
Juristische Fiktionen (1913)
Rechtsbegriff und Rechtsidee. Rezension von Julius Binder, Rechtsbegriff und Rechtsidee. Bemerkungen zur Rechtsphilosophie Rudolf Stammlers (1916)
Editorische Nachbemerkung