Die Studie unterscheidet sich durch die Konzentration auf die spezifisch natur- bzw. vernunftrechtlichen Lehrstücke des Strafrechts von entsprechenden Forschungen in den benachbarten Disziplinen wie der Strafrechtsgeschichte oder den Kulturwissenschaften.
Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Strafrechtsphilosophie der neuzeitlichen Naturrechtslehre ein Ergebnis einer Anwendung säkularer Prinzipien auf das Problemfeld staatlicher Strafe ist. Behandelt werden die strafrechtstheoretischen Überlegungen von Grotius, Hobbes, Pufendorf, Wolff, Beccaria und Kant im Hinblick auf die Frage nach dem Ursprung bzw. Geltungsgrund der Strafkompetenz und dem Strafzweck (Abschreckung, Besserung oder Vergeltung). Darüber hinaus werden die Gründe der Affinität der Strafrechtstheorie zu deterministischen psychologischen Modellen sowie die Kritik der kriminalpolitischen Aufklärung an der Strafpraxis des Ancien Régime untersucht.
Weil die Naturrechtslehrer im 17. und 18. Jahrhundert in erster Linie an der philosophischen Rechtfertigung der Strafe bzw. der Legitimation der staatlichen Strafgewalt interessiert sind, spielen die soziologischen oder gesellschaftstheoretischen Aspekte der Kriminalität bei ihnen kaum eine Rolle. Die Naturrechtstheoretiker interessieren sich m. a. W. nur für die Geltungsbedingungen des Strafrechts, während die Fragen der Genesis kriminellen Verhaltens weitgehend ignoriert werden. Aber gerade die Konzentration des Blicks auf die spezifisch rechtsphilosophischen Argumetationen eröffnet einen neuen Blick auf die Strafrechtsphilosophie der Aufklärungsepoche.
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Dieter Hüning, Universität Trier, Trier.