Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura – Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1, 1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Auch in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, falls er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es ist grundsätzlich zulässig die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrags davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Voraussetzung dafür ist, dass die Aus – und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind und die Dauer und die Kosten der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung bei arbeitgeberseitiger Übernahme der Ausbildungskosten untersuchen Maier/Mosig, Unwirksame Rückzahlungsklauseln bei arbeitgeberseitiger Übernahme der Ausbildungskosten. Eine aus Arbeitgebersicht angestrebte Verringerung des Risikos, dass der Arbeitnehmer schon bald nach der durch den Arbeitgeber bezahlten Maßnahme kündigt, ist auch nicht durch eine unangemessene Verlängerung der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist erlaubt.
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Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt.
Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen.
Silke Schwab