Im Gegensatz zum »Civil Law« geht das »Common Law« nicht auf eine römische Rechtstradition zurück, sondern bezeichnet ein ureigenes englisches Rechtssystem. Hobbes’ kritische Auseinandersetzung mit diesem Rechtsverständnis steht zu Unrecht noch immer im Schatten seiner bekannteren rechtsphilosophischen Schriften.
In dem fiktiven Dialog zwischen einem Philosophen und einem Juristen entwickelt Hobbes diskursiv und gegen die Auffassungen des Rechtsgelehrten Sir Edward Coke gerichtet seine Position zum sog. »Common Law«, und zwar vor dem Hintergrund des englischen Bürgerkriegs, der ihm Anlass gibt, über die Grundlagen von Recht und Staat neu nachzudenken. Während es im »Behemoth« vornehmlich Theologie und Theologen sind, die Hobbes aufgrund ihrer partikularen Infragestellung staatlicher Souveränität angreift, sind es hier die Vertreter des »Common Law«. Denn dessen Prinzip war es, Recht anhand von Präzedenzfällen zu sprechen, und seien diese noch so alt, und nicht aufgrund einer wissenschaftlich begründeten Rechtssystematik. Hobbes wirft dem »Common Law« also vor, was er zuvor bereits den Lehren von der Politik vorgehalten hatte: Sie seien unwissenschaftlich und auf nicht tragfähigen Voraussetzungen gegründet. Zudem stellt das »Common Law« den Kern seiner Souveränitätslehre in Frage.
In seiner ausführlichen Einleitung geht der Herausgeber Peter Schröder auf die philosophischen und politischen Hintergründe dieses 1681 posthum veröffentlichten Werkes ein.
Yazar hakkında
Peter Schröder lehrt als Professor politische Ideengeschichte am University College London. In der Philosophischen Bibliothek hat er Hobbes’ »Behemoth oder das Lange Parlament« (Ph B 680) herausgegeben.