„Geschützt sind die künstlerische Betätigung und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks; der so genannte Werkbereich und der Wirkbereich. Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.
Dabei wird heute von der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft ein „offener“ Kunstbegriff vertreten. Kunst ist, als unmittelbarster Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers, also nicht nur in den traditionellen Formen wie Literatur, Malerei, Musik etc. existent, sondern ist gekennzeichnet durch einen subjektiven schöpferischen Prozess, dessen Ergebnis vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Verständlicher: Kunst ist das, was der Künstler als Kunst bezeichnet, wenn auch andere möglicherweise darüber streiten, ob es Kunst ist. Dies ist auch deshalb notwendig geworden, da vor allem die avantgardistische Kunst darauf angelegt ist, die Grenzen dessen, was als Kunst gilt, beständig zu weiten. In der Literatur wird allerdings auch der materielle und der formelle Kunstbegriff vertreten…Das Bundesverfassungsgericht (BVerf G) vertritt hierbei die Theorie von der Wechselwirkung, d. h. Gesetze, die die Kunstfreiheit beschränken, sind wiederum ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit (kunstfreundlich) auszulegen.“ Quelle Wikipedia