Andreas Müller 
Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X [PDF ebook] 

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura – Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII
Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.“
Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist.
In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert.
Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht.
Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2.
Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.
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Ngôn ngữ tiếng Đức ● định dạng PDF ● Trang 16 ● ISBN 9783656080886 ● Kích thước tập tin 0.4 MB ● Nhà xuất bản GRIN Verlag ● Thành phố München ● Quốc gia DE ● Được phát hành 2011 ● Phiên bản 1 ● Có thể tải xuống 24 tháng ● Tiền tệ EUR ● TÔI 3936048 ● Sao chép bảo vệ không có

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