Strafrecht ist nicht mehr die ausschließliche Angelegenheit nationaler Gesetzgebung. Völkerstrafrecht hat sich als neues Rechtsgebiet etabliert; die Europäisierung hat auch das Strafrecht erreicht. Die bislang in den Grenzen des jeweiligen nationalen Rechts zu denken gewohnte Strafrechtswissenschaft steht nun vor neuen Aufgaben der Analyse und Systematisierung, die zuerst die methodischen Bedingungen der Rechtsvergleichung betreffen.
Übernationales Strafrecht ist Gegenstand eines übernationalen wissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskurses, in dem inkompatible nationale Begriffe nur zu babylonischer Sprachverwirrung führen. Nötig ist daher eine autonome, nicht von den heimischen Sehgewohnheiten vorgeformte Perspektive auf die Strukturen strafrechtlicher Regelung. Für Vorsatz und Irrtum wird hier versucht, die Elemente subjektiver Zurechnung in einem möglichst neutralen analytischen Instrumentarium zu erfassen als Vorbedingung einer völkerstrafrechtlichen Vorsatzdogmatik und der dafür unabdingbaren Rechtsvergleichung. Zu klären ist dabei auch der Beitrag der analytischen Philosophie und kognitiven Psychologie zur strafrechtlichen Begriffsbildung.
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Carl-Friedrich Stuckenberg, Bonn.