Cuprins
Frontmatter – Vorwort – Titel – I. Das juristische Studium beginnt mit einer allgemeinen Rechtslehre, insbesondere Privatrechtslehre – II. Den Vorlesungen über das geltende Privatrecht haben außer den Vorkesungen über römische und deutsche Rechtsgeschichte zwei propädeutische systematische Vorlesungen über dessen römischrechtliche und deutschrechtsiche Grundlagen vorauszugehen – III. Auf die Quellenexegese ist nach wie vor hervorragendes Gewicht zu legen – IV. Mach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches, ist das gesammte bürgerliche Recht Deutschlands (mit Ausnahme des Kandels- und Rechselrechtes) als systematische Einheit zu lehren. Man der Verbindung des Rechtes des bürgerlichen Gesetzbuches mit dem übrigen Reichs- und Landesprivatrecht sind nach örtlichem und zeitlichem Bedürsniß der einzelnen Aniversitäten Ausnahmen zulässig – V. Wach Aufnahme des bürgerlichen Gesetzbuches unter die Lehrgegenstände bedarf es eines mehr als dreijährige» Rechtsstudiums – Titel – Backmatter