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Frontmatter — Vorwort — Titel — I. Das juristische Studium beginnt mit einer allgemeinen Rechtslehre, insbesondere Privatrechtslehre — II. Den Vorlesungen über das geltende Privatrecht haben außer den Vorkesungen über römische und deutsche Rechtsgeschichte zwei propädeutische systematische Vorlesungen über dessen römischrechtliche und deutschrechtsiche Grundlagen vorauszugehen — III. Auf die Quellenexegese ist nach wie vor hervorragendes Gewicht zu legen — IV. Mach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches, ist das gesammte bürgerliche Recht Deutschlands (mit Ausnahme des Kandels- und Rechselrechtes) als systematische Einheit zu lehren. Man der Verbindung des Rechtes des bürgerlichen Gesetzbuches mit dem übrigen Reichs- und Landesprivatrecht sind nach örtlichem und zeitlichem Bedürsniß der einzelnen Aniversitäten Ausnahmen zulässig — V. Wach Aufnahme des bürgerlichen Gesetzbuches unter die Lehrgegenstände bedarf es eines mehr als dreijährige» Rechtsstudiums — Titel — Backmatter